RS Vwgh 2010/3/15 2008/01/0590

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StbG 1985 §27 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Angesichts der offenkundigen Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zu erhalten (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), hätte die Beschwerdeführerin (als Betroffene) die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verlangen und der belangten Behörde vorlegen müssen. (Hier: Die belangte Behörde, welche der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hatte, stellte aufgrund des später wieder erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zur Ermittlung der Umstände über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen die Akten des Staatsbürgerschaftsverfahrens beim türkischen Generalkonsulat anzufordern. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft Ankara können jedoch nach Nachricht des türkischen Außenministeriums Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzipes nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Einer amtswegigen Ermittlung stehen daher offenkundig faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.)Angesichts der offenkundigen Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zu erhalten vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), hätte die Beschwerdeführerin (als Betroffene) die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verlangen und der belangten Behörde vorlegen müssen. (Hier: Die belangte Behörde, welche der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hatte, stellte aufgrund des später wieder erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zur Ermittlung der Umstände über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen die Akten des Staatsbürgerschaftsverfahrens beim türkischen Generalkonsulat anzufordern. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft Ankara können jedoch nach Nachricht des türkischen Außenministeriums Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzipes nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Einer amtswegigen Ermittlung stehen daher offenkundig faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010590.X02

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten