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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Eine Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 ist die Erfüllung des in Z. 1 normierten Tatbestandselementes "Leben im gemeinsamen Haushalt" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a Ehegesetz bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Verleihungswerber mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht (vgl. insbesondere das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 mwN). In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz demnach in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt.Eine Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, ist die Erfüllung des in Ziffer eins, normierten Tatbestandselementes "Leben im gemeinsamen Haushalt" vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, Ehegesetz bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Verleihungswerber mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht vergleiche insbesondere das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 mwN). In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach Paragraph 55 a, Ehegesetz demnach in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010674.X02Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012