RS Vwgh 2010/3/15 2007/01/0674

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2010
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 idF 1998/I/124;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 iVm Z. 4 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 ist zunächst das Vorliegen einer seit einem Jahr bzw. fünf Jahren "aufrechten" - dh. für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen - Ehe des Verleihungswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0302, sowie Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht, 6. Auflage [2001] S. 83; vgl. nunmehr auch Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage [2006] S. 129 zum Erfordernis der fünfjährigen aufrechten Ehe gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG idF der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006). Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 55a Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein noch kein Verleihungshindernis dar.Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 4, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, ist zunächst das Vorliegen einer seit einem Jahr bzw. fünf Jahren "aufrechten" - dh. für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen - Ehe des Verleihungswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0302, sowie Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht, 6. Auflage [2001] Sitzung 83; vergleiche nunmehr auch Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage [2006] Sitzung 129 zum Erfordernis der fünfjährigen aufrechten Ehe gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,). Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Paragraph 55 a, Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein noch kein Verleihungshindernis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010674.X01

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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