RS Vwgh 2010/3/15 2007/01/0482

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
StbG 1965 §32;
StbG 1985 §32;

Rechtssatz

Dass die Behörde, welche den Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt hat, ihren Bescheid - statt auf den anzuwendenden § 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, in der Stammfassung BGBl. Nr 250 - auf § 32 StbG idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 311/1985 gestützt hat, schadet insoferne nicht, als beide Bestimmungen (bei nahezu identem Wortlaut) denselben Regelungsinhalt aufweisen und durch die Wiederverlautbarung lediglich die Formulierung aktualisiert wurde.Dass die Behörde, welche den Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt hat, ihren Bescheid - statt auf den anzuwendenden Paragraph 32, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, in der Stammfassung BGBl. Nr 250 - auf Paragraph 32, StbG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, gestützt hat, schadet insoferne nicht, als beide Bestimmungen (bei nahezu identem Wortlaut) denselben Regelungsinhalt aufweisen und durch die Wiederverlautbarung lediglich die Formulierung aktualisiert wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010482.X03

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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