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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dass die Behörde, welche den Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt hat, ihren Bescheid - statt auf den anzuwendenden § 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, in der Stammfassung BGBl. Nr 250 - auf § 32 StbG idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 311/1985 gestützt hat, schadet insoferne nicht, als beide Bestimmungen (bei nahezu identem Wortlaut) denselben Regelungsinhalt aufweisen und durch die Wiederverlautbarung lediglich die Formulierung aktualisiert wurde.Dass die Behörde, welche den Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt hat, ihren Bescheid - statt auf den anzuwendenden Paragraph 32, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, in der Stammfassung BGBl. Nr 250 - auf Paragraph 32, StbG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, gestützt hat, schadet insoferne nicht, als beide Bestimmungen (bei nahezu identem Wortlaut) denselben Regelungsinhalt aufweisen und durch die Wiederverlautbarung lediglich die Formulierung aktualisiert wurde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010482.X03Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010