RS Vwgh 2010/3/18 AW 2010/09/0029

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2004/09/0049 B 10. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung im Fall der Verhängung von Geldstrafen nicht bloß das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch das in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse der Spezial- und Generalprävention zu veranschlagen ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird auch dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Letztlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der auschiebenden Wirkung.Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, weil bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung im Fall der Verhängung von Geldstrafen nicht bloß das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch das in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse der Spezial- und Generalprävention zu veranschlagen ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird auch dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Letztlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der auschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090029.A01

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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