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E6JNorm
62006CJ0242 T. Sahin VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/22/0014Rechtssatz
Dem Vorbringen der Fremden, die Erhöhung der Beschwerdegebühr gegenüber der Rechtslage im Jahr 1995 um das mehr als Sechsfache widerspreche dem Verschlechterungsverbot des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei, wozu die Beschwerde auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2009, Rs. C- 242/06, "T. Sahin", verweist, ist zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Erhöhung einer Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis selbst war. Die Beschwerdegebühr kann jedoch keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bewirken, hat doch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz dieser Gebühr und steht einer mittellosen Partei die Möglichkeit der Verfahrenshilfe zur Verfügung.Dem Vorbringen der Fremden, die Erhöhung der Beschwerdegebühr gegenüber der Rechtslage im Jahr 1995 um das mehr als Sechsfache widerspreche dem Verschlechterungsverbot des Artikel 41, des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei, wozu die Beschwerde auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2009, Rs. C- 242/06, "T. Sahin", verweist, ist zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Erhöhung einer Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis selbst war. Die Beschwerdegebühr kann jedoch keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bewirken, hat doch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz dieser Gebühr und steht einer mittellosen Partei die Möglichkeit der Verfahrenshilfe zur Verfügung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0242 T. Sahin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220013.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013