TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 A140/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung der Klage

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Klage ist das Verfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Verfahrenskosten hat nicht stattzufinden, weil der beklagte Bund erklärt hat, keine Kosten geltend zu machen.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A140.1989

Dokumentnummer

JFT_10099773_89A00140_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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