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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0174 E 19. Juni 1990 RS 1Stammrechtssatz
Das in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehaltene Zurkenntnisnehmen der Parteien, die einen Antrag auf Bewilligung nach § 21 Abs 2 WRG stellten, daß diese Bewilligung auf 30 Jahre befristet erteilt werden wird, kann objektiv schon von der Wortbedeutung her nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw. als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, daß ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als mit der besagten Beschränkung auf 30 Jahre gestellt anzusehen sei.Das in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehaltene Zurkenntnisnehmen der Parteien, die einen Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 2, WRG stellten, daß diese Bewilligung auf 30 Jahre befristet erteilt werden wird, kann objektiv schon von der Wortbedeutung her nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw. als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, daß ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als mit der besagten Beschränkung auf 30 Jahre gestellt anzusehen sei.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070025.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010