RS Vwgh 2010/3/18 2009/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es, dass gemäß § 22 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dassDie BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es, dass gemäß Paragraph 22, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dass

der "Amtssachverständige eine Befristung ... fordert." Mit dem

alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belBeh erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit § 22 WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belBeh erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit Paragraph 22, WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070025.X01

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten