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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es, dass gemäß § 22 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dassDie BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es, dass gemäß Paragraph 22, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dass
der "Amtssachverständige eine Befristung ... fordert." Mit dem
alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belBeh erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit § 22 WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belBeh erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit Paragraph 22, WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070025.X01Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010