RS Vwgh 2010/3/18 2009/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0075 E 26. April 2001 RS 2 (hier Antrag auf Ausscheidung)

Stammrechtssatz

Wenn der Landesagrarsenat die bei ihm eingebrachten Singularteilungsanträge "zurückgewiesen" hat, so ist dies im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG zwar verfehlt, hat aber Rechte der betroffenen Antragsteller dann nicht verletzt, wenn der Landesagrarsenat sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG im Spruch seines Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klar gestellt hat, dass die gestellten Anträge von der Agrarbezirksbehörde als Erstbehörde zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit des Landesagrarsenates zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Betroffenen auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0113; E 21.3.1996, 95/18/0494; E 7.9.1995, 94/18/0694).Wenn der Landesagrarsenat die bei ihm eingebrachten Singularteilungsanträge "zurückgewiesen" hat, so ist dies im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG zwar verfehlt, hat aber Rechte der betroffenen Antragsteller dann nicht verletzt, wenn der Landesagrarsenat sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG im Spruch seines Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klar gestellt hat, dass die gestellten Anträge von der Agrarbezirksbehörde als Erstbehörde zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit des Landesagrarsenates zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Betroffenen auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0113; E 21.3.1996, 95/18/0494; E 7.9.1995, 94/18/0694).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070008.X03

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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