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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0009Rechtssatz
Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Auf eine Verweisung der Bf an die zuständige Agrarbehörde während der mündlichen Verhandlung durch die Behörde besteht kein subjektives Recht der Bf.Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Auf eine Verweisung der Bf an die zuständige Agrarbehörde während der mündlichen Verhandlung durch die Behörde besteht kein subjektives Recht der Bf.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070008.X02Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010