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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §7a Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0009Rechtssatz
Der stufenförmige Aufbau des Kommassierungsverfahrens bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufe zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft. Daraus entsteht für die Verfahrensparteien eines Zusammenlegungsverfahrens die Notwendigkeit bei andauernder Untätigkeit der Agrarbehörde erster Instanz nach Abschluss eines Verfahrensstadiums einen Antrag auf Setzung der noch nötigen Verfahrensschritte in der nächstfolgenden Etappe des Zusammenlegungsverfahrens zu stellen, um dieses voranzutreiben. Dies kann die Stellung mehrerer Devolutionsanträge erforderlich machen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass über einen derartigen Devolutionsantrag nach § 73 AVG, der sich aus dem Vorgesagten jeweils nur auf den Abschluss eines Verfahrensstadiums des mehrere Etappen umfassenden Zusammenlegungsverfahrens beziehen kann, "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" entschieden werden muss (für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen steht gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung).Der stufenförmige Aufbau des Kommassierungsverfahrens bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufe zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft. Daraus entsteht für die Verfahrensparteien eines Zusammenlegungsverfahrens die Notwendigkeit bei andauernder Untätigkeit der Agrarbehörde erster Instanz nach Abschluss eines Verfahrensstadiums einen Antrag auf Setzung der noch nötigen Verfahrensschritte in der nächstfolgenden Etappe des Zusammenlegungsverfahrens zu stellen, um dieses voranzutreiben. Dies kann die Stellung mehrerer Devolutionsanträge erforderlich machen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass über einen derartigen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG, der sich aus dem Vorgesagten jeweils nur auf den Abschluss eines Verfahrensstadiums des mehrere Etappen umfassenden Zusammenlegungsverfahrens beziehen kann, "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" entschieden werden muss (für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen steht gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, AgrVG ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070008.X01Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010