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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §293;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0347 E 21. Juni 2011Rechtssatz
Der Hinweis in § 11 Abs. 5 NAG 2005 auf das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291a EO ist so zu verstehen, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag, nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge bezieht. Dieser Schluss ergibt sich aus der gegenläufigen Intention der genannten Normen. Hat die Regelung des Existenzminimums den Zweck, dem Schuldner bei größtmöglicher Befriedigung des Gläubigers ein Mindestmaß an Einkommen zu überlassen, bezweckt § 11 Abs. 5 NAG 2005, den Unterhalt für den Fremden sicher zu stellen, ohne den Unterhalt des Zusammenführenden zu gefährden. Die Intention des Gesetzgebers besteht (lediglich) in der Sicherstellung, dass der Unterhalt des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gedeckt ist, nicht jedoch in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden. Diesem kann nicht abgesprochen werden, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden zur Verfügung zu stellen. Auch bei dieser Vorgangsweise wird dem Erfordernis der Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft und somit auch dem Erfordernis der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung Genüge getan.Der Hinweis in Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 auf das pfändungsfreie Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist so zu verstehen, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag, nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge bezieht. Dieser Schluss ergibt sich aus der gegenläufigen Intention der genannten Normen. Hat die Regelung des Existenzminimums den Zweck, dem Schuldner bei größtmöglicher Befriedigung des Gläubigers ein Mindestmaß an Einkommen zu überlassen, bezweckt Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, den Unterhalt für den Fremden sicher zu stellen, ohne den Unterhalt des Zusammenführenden zu gefährden. Die Intention des Gesetzgebers besteht (lediglich) in der Sicherstellung, dass der Unterhalt des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gedeckt ist, nicht jedoch in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden. Diesem kann nicht abgesprochen werden, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden zur Verfügung zu stellen. Auch bei dieser Vorgangsweise wird dem Erfordernis der Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft und somit auch dem Erfordernis der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung Genüge getan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220632.X02Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012