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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0406 E 18. März 2010 RS 1Stammrechtssatz
Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (Hinweis E vom 22. September 2009, 2008/22/0659, betreffend die Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs. 1 ASVG). Da dem Fremden mit dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG (i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005) nicht versagt ist (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0102), er bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die Behörde das vom Fremden erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob er diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist dabei ohne Belang.Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (Hinweis E vom 22. September 2009, 2008/22/0659, betreffend die Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Da dem Fremden mit dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG (i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) nicht versagt ist (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0102), er bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die Behörde das vom Fremden erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob er diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist dabei ohne Belang.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220411.X01Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010