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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Hinsichtlich ihres Hinweises, sie könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen und somit selbst Unterhaltsmittel ins Verdienen bringen, ist der Fremden zwar insoweit beizupflichten, dass mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. darüber hinaus hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 157/2005), sie bringt jedoch nicht einmal vor, dass sie im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich konkrete Aussicht habe, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen zu können, und wie hoch ihr daraus lukriertes Einkommen sein werde. Durch die bloße Absichtserklärung, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, kann hingegen allein nicht dargetan werden, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels vorhanden wären.Hinsichtlich ihres Hinweises, sie könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen und somit selbst Unterhaltsmittel ins Verdienen bringen, ist der Fremden zwar insoweit beizupflichten, dass mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen ist vergleiche darüber hinaus hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,), sie bringt jedoch nicht einmal vor, dass sie im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich konkrete Aussicht habe, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen zu können, und wie hoch ihr daraus lukriertes Einkommen sein werde. Durch die bloße Absichtserklärung, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, kann hingegen allein nicht dargetan werden, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels vorhanden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220102.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010