RS Vwgh 2010/3/18 2008/07/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0234 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0242 B 24. Mai 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0264 E 11. Dezember 2002 RS 3 (Hier: mangels Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde)

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist § 51 VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist Paragraph 51, VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der Paragraphen 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 48 Absatz 2, VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070229.X03

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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