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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0234 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0242 B 24. Mai 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0058 E 21. November 2001 RS 1 (Hier: Kein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde (LH), Kopf - "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" und Abteilung für "Umwelt- und Anlagenrecht"; Fertigungsklausel - "Leiter der Fachabteilung" und Name der Sachbearbeiterin; kein Bescheid)Stammrechtssatz
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, 95/12/0367).
(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd § 7 Abs 2 Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd Paragraph 7, Absatz 2, Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070229.X02Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012