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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Die spezielle Norm des § 121 Abs 1 WRG 1959 verdrängt die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wenn ein kosenswidriger Sachverhalt in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein (vgl. E 20. Februar 1997, 96/07/0105; E 21. Februar 2002, 2000/07/0063).Die spezielle Norm des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 verdrängt die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, wenn ein kosenswidriger Sachverhalt in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein vergleiche E 20. Februar 1997, 96/07/0105; E 21. Februar 2002, 2000/07/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070157.X01Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010