Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Feststellung, dass ein Bescheid einer BH in Rechtskraft erwachsen ist, nicht zu, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.Dem Verwaltungsgerichtshof kommt von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zur Feststellung, dass ein Bescheid einer BH in Rechtskraft erwachsen ist, nicht zu, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070096.X04Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011