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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 für die Errichtung eines Satteldaches (Umbau einer Bootshütte) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären (vgl. E 11. Juli 1996, 93/07/0144; E 14. März 1995, 94/07/0005).Die nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 für die Errichtung eines Satteldaches (Umbau einer Bootshütte) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 WRG 1959 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären vergleiche E 11. Juli 1996, 93/07/0144; E 14. März 1995, 94/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070096.X03Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011