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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0034 E 6. November 2003 RS 1 (hier nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070096.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011