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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0016 E 12. Dezember 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070096.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011