RS Vwgh 2010/3/18 2008/07/0096

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0016 E 12. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070096.X01

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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