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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 6Stammrechtssatz
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs 3 und § 41 Abs 5 WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG). Die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.Die Bewilligungen nach Paragraph 41, WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 5, WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (Paragraph 60, ff WRG). Die nach Paragraph 41, WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070089.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012