RS Vwgh 2010/3/18 2008/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §60;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs 3 und § 41 Abs 5 WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG). Die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.Die Bewilligungen nach Paragraph 41, WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 5, WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (Paragraph 60, ff WRG). Die nach Paragraph 41, WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070089.X02

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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