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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ist der LH gemäß § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 in erster Instanz zuständig die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, so kann er diese Zuständigkeit mittels einer Betrauung nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 an die BH delegieren. Die Betrauung mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens umfasst nicht automatisch auch die Betrauung mit der Vornahme der Kollaudierung. Wenn eine Betrauung (auch) für das Kollaudierungsverfahren vorliegt, hat sich die Behörde im Überprüfungsbescheid auf diese Betrauung zu berufen (vgl. E 29. Oktober 1986, 85/11/0073, VwSlg 12284 A/1986). Die BH erließ ihren Bescheid "für den Bezirkshauptmann" und führte als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung § 98 Abs. 1 WRG 1959 an, der die subsidiäre erstinstanzliche Allzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Wasserrechtsverfahren zum Inhalt hat. Die BH hat den Überprüfungsbescheid somit originär, dh im eigenen Namen und ohne Ermächtigung iSd § 101 Abs. 3 WRG 1959, erlassen und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt. War nun aber die Unterbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. E 19. Juni 1996, 94/01/0597).Ist der LH gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in erster Instanz zuständig die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, so kann er diese Zuständigkeit mittels einer Betrauung nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 an die BH delegieren. Die Betrauung mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens umfasst nicht automatisch auch die Betrauung mit der Vornahme der Kollaudierung. Wenn eine Betrauung (auch) für das Kollaudierungsverfahren vorliegt, hat sich die Behörde im Überprüfungsbescheid auf diese Betrauung zu berufen vergleiche E 29. Oktober 1986, 85/11/0073, VwSlg 12284 A/1986). Die BH erließ ihren Bescheid "für den Bezirkshauptmann" und führte als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 an, der die subsidiäre erstinstanzliche Allzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Wasserrechtsverfahren zum Inhalt hat. Die BH hat den Überprüfungsbescheid somit originär, dh im eigenen Namen und ohne Ermächtigung iSd Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959, erlassen und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt. War nun aber die Unterbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde vergleiche E 19. Juni 1996, 94/01/0597).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070049.X03Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015