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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Ist mit der bewilligten Wasserbenutzung ein Wasserverbrauch bzw. ein diesem gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt, liegt eine Wasserversorgungsanlage iSd § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vor (vgl. E 16. Dezember 1986, 85/07/0034, VwSlg 12346 A/1986).Ist mit der bewilligten Wasserbenutzung ein Wasserverbrauch bzw. ein diesem gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt, liegt eine Wasserversorgungsanlage iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vor vergleiche E 16. Dezember 1986, 85/07/0034, VwSlg 12346 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070049.X02Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015