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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Überprüfung nach § 121 WRG 1959 ist die "zur Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde" zuständig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre. Das Argument, in diesem Fall finde eine "perpetuatio fori" statt, weil die (ehemalige) Bewilligungsbehörde die Anlage am besten kenne, vermag nicht zu überzeugen. Das Gesetz spricht nicht davon, dass jene Behörde zuständig ist, die die Bewilligung erteilt hat.Für die Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 ist die "zur Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde" zuständig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre. Das Argument, in diesem Fall finde eine "perpetuatio fori" statt, weil die (ehemalige) Bewilligungsbehörde die Anlage am besten kenne, vermag nicht zu überzeugen. Das Gesetz spricht nicht davon, dass jene Behörde zuständig ist, die die Bewilligung erteilt hat.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070049.X01Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015