RS Vwgh 2010/3/18 2007/07/0113

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0114

Rechtssatz

Allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für eine Stadt und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, bildet keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund und stellt deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar, was einer Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme insofern entgegensteht (vgl. E 19. September 1996, 94/07/0031).Allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für eine Stadt und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, bildet keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund und stellt deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar, was einer Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme insofern entgegensteht vergleiche E 19. September 1996, 94/07/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070113.X04

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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