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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0114Rechtssatz
Allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für eine Stadt und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, bildet keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund und stellt deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar, was einer Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme insofern entgegensteht (vgl. E 19. September 1996, 94/07/0031).Allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für eine Stadt und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, bildet keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund und stellt deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar, was einer Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme insofern entgegensteht vergleiche E 19. September 1996, 94/07/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070113.X04Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012