RS Vwgh 2010/3/18 2007/07/0113

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0114

Rechtssatz

Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. Urteil OGH 3. Oktober 1996, 1 Ob 2170/96s).Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird vergleiche Urteil OGH 3. Oktober 1996, 1 Ob 2170/96s).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070113.X03

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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