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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Erweist sich - wie im vorliegenden Fall - die Weisung als so unbestimmt, dass ein Ende der Dienstzuteilung selbst bei objektiver Kenntnis des gesamten Dienstbetriebes nicht eindeutig ermittelbar wäre, liegt eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vor (vgl. hingegen zum Fall einer im gebundenen Bereich auszulegenden Rechtsbedingung das E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0052). Daraus folgt, dass die Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. auch § 41a Abs. 5 BDG 1979).Erweist sich - wie im vorliegenden Fall - die Weisung als so unbestimmt, dass ein Ende der Dienstzuteilung selbst bei objektiver Kenntnis des gesamten Dienstbetriebes nicht eindeutig ermittelbar wäre, liegt eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 vor vergleiche hingegen zum Fall einer im gebundenen Bereich auszulegenden Rechtsbedingung das E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0052). Daraus folgt, dass die Angelegenheit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist vergleiche auch Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG 1979).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120022.X02Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010