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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Beamtin hat kein "Verlangen" auf bescheidförmige Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gestellt, sondern die Behörde hat im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges der Beamtin von Amts wegen die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses an Ruhegenuss verfügt. Dieser Abspruch fiel jedoch der Aufhebung durch den VwGH mit dem hg. E vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, anheim. Damit war aber insbesondere auch nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses keine Entscheidungspflicht der Behörde betreffend eine Verpflichtung der Beamtin zum Ersatz von Übergenuss gegeben, womit auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht im Sinn des Art. 132 B-VG und § 27 VwGG eintreten konnte. Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitte des Bescheides der Behörde betreffend die Bemessung des Ruhebezuges der Beamtin kann diese im Falle einer nicht vollständigen Liquidierung dieser Bezüge jederzeit ihre Ansprüche auf Ruhebezüge - durch Klage vor dem VfGH nach Art. 137 B-VG - durchsetzen. Eines weiteren bescheidförmigen Abspruches über die Frage des Bestehens eines allfälligen Übergenusses bedurfte es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht.Die Beamtin hat kein "Verlangen" auf bescheidförmige Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gestellt, sondern die Behörde hat im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges der Beamtin von Amts wegen die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses an Ruhegenuss verfügt. Dieser Abspruch fiel jedoch der Aufhebung durch den VwGH mit dem hg. E vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, anheim. Damit war aber insbesondere auch nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses keine Entscheidungspflicht der Behörde betreffend eine Verpflichtung der Beamtin zum Ersatz von Übergenuss gegeben, womit auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht im Sinn des Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG eintreten konnte. Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitte des Bescheides der Behörde betreffend die Bemessung des Ruhebezuges der Beamtin kann diese im Falle einer nicht vollständigen Liquidierung dieser Bezüge jederzeit ihre Ansprüche auf Ruhebezüge - durch Klage vor dem VfGH nach Artikel 137, B-VG - durchsetzen. Eines weiteren bescheidförmigen Abspruches über die Frage des Bestehens eines allfälligen Übergenusses bedurfte es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120192.X01Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010