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L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung OberösterreichNorm
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §13;Rechtssatz
Dem Einwand, es würde den Gleichheitssatz verletzen, wenn Pensionsansprüche eines Bürgermeisters von Zufälligkeiten, nämlich dem Zeitpunkt der Angelobung, abhingen, die von diesem in keiner Weise zu beeinflussen seien, kann deshalb nicht nähergetreten werden, weil eine Anwartschaft des Beamten von einer konkreten Funktionsdauer ab dem Überschreiten des Schwellenwertes abhängt. Die Abhängigkeit des Erwerbs von Ansprüchen (Anwartschaft) vom tatsächlichen Antritt des Amtes und von der Funktionsdauer begegnet keinen Bedenken einer Unsachlichkeit. (Hinweis: B des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009, B 1365/08)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120188.X03Im RIS seit
16.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015