RS Vwgh 2010/3/19 2009/12/0078

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0235 E 20. März 1996 RS 2 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120078.X03

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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