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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §16;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0031 E 22. März 2010Rechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist im Bereich der Vermietung als "üblicher Kalkulationszeitraum" und "überschaubarer Zeitraum" iSd § 2 Abs. 3 und 4 LVO 1990 bzw 1993 ein Zeitraum von 20 Jahren anzusehen. In diesen "üblichen Kalkulationszeitraum" bzw. "überschaubaren Zeitraum" sind Zeiträume einzubeziehen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt werden, aber bereits Mittel aufgewendet werden und somit dem Grunde nach bereits Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist im Bereich der Vermietung als "üblicher Kalkulationszeitraum" und "überschaubarer Zeitraum" iSd Paragraph 2, Absatz 3 und 4 LVO 1990 bzw 1993 ein Zeitraum von 20 Jahren anzusehen. In diesen "üblichen Kalkulationszeitraum" bzw. "überschaubaren Zeitraum" sind Zeiträume einzubeziehen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt werden, aber bereits Mittel aufgewendet werden und somit dem Grunde nach bereits Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150036.X03Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013