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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten bietet die Bestimmung des § 34 EStG 1988 jedoch keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten bietet die Bestimmung des Paragraph 34, EStG 1988 jedoch keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150005.X06Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015