RS Vwgh 2010/3/22 2010/15/0004

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs2;
  1. BAO § 193 heute
  2. BAO § 193 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das Finanzamt hat auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 193 Tz 2).Das Finanzamt hat auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 193, Tz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150004.X01

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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