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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs2;Rechtssatz
Das Finanzamt hat auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 193 Tz 2).Das Finanzamt hat auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 193, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150004.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010