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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;Rechtssatz
Eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hält der Verwaltungsgerichtshof für den Fall angebracht, dass ein Steuerpflichtiger einen Betrieb im Erbweg erwirbt und sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt. In einem solchen Fall kann von einer dem "Erwerb" dienenden Tätigkeit nicht gesprochen werden und steht es dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt.Eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 hält der Verwaltungsgerichtshof für den Fall angebracht, dass ein Steuerpflichtiger einen Betrieb im Erbweg erwirbt und sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt. In einem solchen Fall kann von einer dem "Erwerb" dienenden Tätigkeit nicht gesprochen werden und steht es dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150094.X02Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017