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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, betrifft die Renteneinräumung in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern, allerdings nur vor dem Hintergrund der Problematik der Abgrenzung, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Ausschließlich in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen: "Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, dann liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum." Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist hingegen ein unentgeltlicher Vorgang, auch wenn der Erwerber seinerseits mit Legaten belastet wird (vgl. etwa Doralt, EStG6, § 6 Tz 409 und die dort zitierte Rechtsprechung).Das Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, betrifft die Renteneinräumung in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern, allerdings nur vor dem Hintergrund der Problematik der Abgrenzung, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Ausschließlich in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen: "Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, dann liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum." Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist hingegen ein unentgeltlicher Vorgang, auch wenn der Erwerber seinerseits mit Legaten belastet wird vergleiche etwa Doralt, EStG6, Paragraph 6, Tz 409 und die dort zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150092.X02Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015