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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, 87/14/0194, oder das darin zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0034). Gleiches gilt für den Legatar in Ansehung eines Legates.Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, 87/14/0194, oder das darin zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0034). Gleiches gilt für den Legatar in Ansehung eines Legates.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150092.X01Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015