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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z3 lita sublitbb;Rechtssatz
Die Steuerbefreiung für sonstige Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 bezieht sich nur auf solche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Gegenstände der Ausfuhr beziehen. Nicht befreit sind Dienstleistungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 97/13/0229). Die Auffassung, dass die Abwicklung eines Mehrwertsteuerrückerstattungsverfahrens in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht, ist nicht rechtswidrig. Für die grenzüberschreitende Beförderung der Waren ist die von der Abgabepflichtigen durchgeführte Abwicklung der Mehrwertsteuerrückvergütung nicht erforderlich. Von einer handelsüblichen Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung kann überdies auch deswegen nicht gesprochen werden, weil die Abgabepflichtige diese Leistung als Hauptleistung gegenüber den ausländischen Kunden erbringt. (Hier: Die Abgabepflichtige zahlt an den ausländischen Kunden den Umsatzsteuerbetrag abzüglich eines Provisionsanteiles.)Die Steuerbefreiung für sonstige Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 bezieht sich nur auf solche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Gegenstände der Ausfuhr beziehen. Nicht befreit sind Dienstleistungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 97/13/0229). Die Auffassung, dass die Abwicklung eines Mehrwertsteuerrückerstattungsverfahrens in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht, ist nicht rechtswidrig. Für die grenzüberschreitende Beförderung der Waren ist die von der Abgabepflichtigen durchgeführte Abwicklung der Mehrwertsteuerrückvergütung nicht erforderlich. Von einer handelsüblichen Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung kann überdies auch deswegen nicht gesprochen werden, weil die Abgabepflichtige diese Leistung als Hauptleistung gegenüber den ausländischen Kunden erbringt. (Hier: Die Abgabepflichtige zahlt an den ausländischen Kunden den Umsatzsteuerbetrag abzüglich eines Provisionsanteiles.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150310.X01Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015