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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde der Bepflanzung der Terrasse des Abgabepflichtigen das Merkmal der Zwangsläufigkeit abgesprochen hat, kann ihr in dieser Beurteilung gefolgt werden. Der Abgabepflichtige zeigt auch unter dem Aspekt der Üblichkeit derartiger Maßnahmen aus Gründen des Sichtschutzes nicht auf, dass ihm die (weitere) Benützung der Wohnung ohne Bepflanzung der Terrasse nicht zuzumuten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150256.X04Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015