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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0294 E 19. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar zu § 34 Abs 3, Tz 1 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1272 sowie die jeweils angeführte Judikatur des VwGH) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs 3 EStG mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar zu Paragraph 34, Absatz 3,, Tz 1 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1272 sowie die jeweils angeführte Judikatur des VwGH) ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, EStG mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach Paragraph 34, ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150256.X03Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015