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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung von Verträgen vornehmen zu lassen, sondern ist sie berechtigt, eine beglaubigte Übersetzung vom Steuerpflichtigen zu verlangen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 BAO).Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung von Verträgen vornehmen zu lassen, sondern ist sie berechtigt, eine beglaubigte Übersetzung vom Steuerpflichtigen zu verlangen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150243.X02Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011