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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: SWK Nr 34/35/2010, S 1036 - S 1037;Rechtssatz
Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0160). Daran fehlt es im Beschwerdefall. Es genügt nämlich nicht, dass die beschwerdeführende Partei die Themen benennt, zu welchen sie ein Vorbringen hätte erstatten können, sondern es ist der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vorbringens darzustellen.Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0160). Daran fehlt es im Beschwerdefall. Es genügt nämlich nicht, dass die beschwerdeführende Partei die Themen benennt, zu welchen sie ein Vorbringen hätte erstatten können, sondern es ist der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vorbringens darzustellen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150243.X01Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011