RS Vwgh 2010/3/22 2007/15/0243

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: SWK Nr 34/35/2010, S 1036 - S 1037;

Rechtssatz

Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0160). Daran fehlt es im Beschwerdefall. Es genügt nämlich nicht, dass die beschwerdeführende Partei die Themen benennt, zu welchen sie ein Vorbringen hätte erstatten können, sondern es ist der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vorbringens darzustellen.Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0160). Daran fehlt es im Beschwerdefall. Es genügt nämlich nicht, dass die beschwerdeführende Partei die Themen benennt, zu welchen sie ein Vorbringen hätte erstatten können, sondern es ist der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Vorbringens darzustellen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150243.X01

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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