Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11;Rechtssatz
Kann beweiswürdigend davon ausgegangen werden, dass an der in den -
den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechenden - Rechnungen angeführten Anschrift des leistenden (Bau)Unternehmens keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, darf aus materiellen Gründen der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 versagt werden. Die Berufung der Gemeinschuldnerin auf den guten Glauben betreffend Firmenbucheintragungen geht schon deshalb ins Leere, weil im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr die Geschäftsanschrift war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0006). den Formvorschriften des Paragraph 11, UStG 1994 entsprechenden - Rechnungen angeführten Anschrift des leistenden (Bau)Unternehmens keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, darf aus materiellen Gründen der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 versagt werden. Die Berufung der Gemeinschuldnerin auf den guten Glauben betreffend Firmenbucheintragungen geht schon deshalb ins Leere, weil im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr die Geschäftsanschrift war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150173.X02Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010