Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26;Rechtssatz
Zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (kurz RL) hat der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Leistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, zusammensetzen, die teils im Ausland, teils in dem Land erbracht werden, in dem das Reisebüro seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde auf Grund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesem Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern. Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, enthält Art. 26 Abs. 2 bis 4 RL eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung. Auch wenn der Hauptgrund für die Einführung der Margensonderregelung Probleme im Zusammenhang mit solchen Reiseleistungen waren, die Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, findet diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch auf Dienstleistungen Anwendung, die nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden. Dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt, ist kein hinreichender Grund dafür, diese Leistung vom Anwendungsbereich des Art. 26 RL auszuschließen (vgl. die Urteile des EuGH vom 12. November 1992, C-163/91, Van Ginkel, Randnr. 13-15, 24 und das Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96 und C-94/97, Madgett, Baldwin, Randnr. 18, 19). (Hier: Der Umstand, dass die Abgabepflichtige keine Reiseleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch erbringt und ihre Leistungen nur im Bundesgebiet gelegen sind, steht somit der Anwendung des § 23 UStG 1994 nicht entgegen. Die Abgabepflichtige bietet im eigenen Namen die Jugendurlaube zu einem Pauschalpreis an. Sie hat Reisevorleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Freizeitgestaltung, Kegeln, Transfer, Mietwagen, Tennis, Minigolf, Reiten und Fischen in Anspruch genommen. Wenn die Abgabenbehörde für diese von der Abgabepflichtigen veranstalteten Lern- und Unterrichtsaufenthalte für Jugendliche die Besteuerung nach § 23 UStG 1994 vorgenommen hat, ist das nicht rechtswidrig. Die Abgabepflichtige erbringt im Rahmen ihrer veranstalteten Lernaufenthalte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Kunden und greift zur Erbringung der mit dieser Art von Tätigkeit im Allgemeinen verbundenen Leistungen auf andere Unternehmen im Sinne des § 23 UStG 1994 zurück, indem sie Reisevorleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Freizeitgestaltung, Kegeln, Transfer, Mietwagen, Tennis, Minigolf, Reiten und Fischen in Anspruch nimmt.)Zu Artikel 26, der Richtlinie 77/388/EWG (kurz RL) hat der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Leistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, zusammensetzen, die teils im Ausland, teils in dem Land erbracht werden, in dem das Reisebüro seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde auf Grund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesem Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern. Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, enthält Artikel 26, Absatz 2 bis 4 RL eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung. Auch wenn der Hauptgrund für die Einführung der Margensonderregelung Probleme im Zusammenhang mit solchen Reiseleistungen waren, die Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, findet diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch auf Dienstleistungen Anwendung, die nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden. Dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt, ist kein hinreichender Grund dafür, diese Leistung vom Anwendungsbereich des Artikel 26, RL auszuschließen vergleiche die Urteile des EuGH vom 12. November 1992, C-163/91, Van Ginkel, Randnr. 13-15, 24 und das Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96 und C-94/97, Madgett, Baldwin, Randnr. 18, 19). (Hier: Der Umstand, dass die Abgabepflichtige keine Reiseleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch erbringt und ihre Leistungen nur im Bundesgebiet gelegen sind, steht somit der Anwendung des Paragraph 23, UStG 1994 nicht entgegen. Die Abgabepflichtige bietet im eigenen Namen die Jugendurlaube zu einem Pauschalpreis an. Sie hat Reisevorleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Freizeitgestaltung, Kegeln, Transfer, Mietwagen, Tennis, Minigolf, Reiten und Fischen in Anspruch genommen. Wenn die Abgabenbehörde für diese von der Abgabepflichtigen veranstalteten Lern- und Unterrichtsaufenthalte für Jugendliche die Besteuerung nach Paragraph 23, UStG 1994 vorgenommen hat, ist das nicht rechtswidrig. Die Abgabepflichtige erbringt im Rahmen ihrer veranstalteten Lernaufenthalte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Kunden und greift zur Erbringung der mit dieser Art von Tätigkeit im Allgemeinen verbundenen Leistungen auf andere Unternehmen im Sinne des Paragraph 23, UStG 1994 zurück, indem sie Reisevorleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Freizeitgestaltung, Kegeln, Transfer, Mietwagen, Tennis, Minigolf, Reiten und Fischen in Anspruch nimmt.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0308 Madgett and Baldwin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150108.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015