RS Vwgh 2010/3/22 2007/15/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26;
UStG 1994 §23;
  1. UStG 1994 § 23 heute
  2. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. UStG 1994 § 23 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  5. UStG 1994 § 23 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 23 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 17.06.2009

Rechtssatz

Nach § 23 UStG 1994, mit dem die Bestimmungen des Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem; einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage übernommen wurde, werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen, an Nichtunternehmer und unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Die Reiseleistung ist, auch wenn im Rahmen einer Reise Lieferungen (Verpflegung) erbracht werden, stets als sonstige Leistung zu behandeln. Mehrere Reiseleistungen (z.B. Beförderung, Unterkunft und Verpflegung) gelten hiebei stets als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 23 Abs. 2 UStG 1994). Bemessungsgrundlage ist abweichend von § 4 nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen dem Reisepreis und den Kosten der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen (§ 23 Abs. 7 leg. cit.).Nach Paragraph 23, UStG 1994, mit dem die Bestimmungen des Artikel 26, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem; einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage übernommen wurde, werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen, an Nichtunternehmer und unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Die Reiseleistung ist, auch wenn im Rahmen einer Reise Lieferungen (Verpflegung) erbracht werden, stets als sonstige Leistung zu behandeln. Mehrere Reiseleistungen (z.B. Beförderung, Unterkunft und Verpflegung) gelten hiebei stets als eine einheitliche sonstige Leistung (Paragraph 23, Absatz 2, UStG 1994). Bemessungsgrundlage ist abweichend von Paragraph 4, nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen dem Reisepreis und den Kosten der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen (Paragraph 23, Absatz 7, leg. cit.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150108.X01

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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