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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26;Rechtssatz
Nach § 23 UStG 1994, mit dem die Bestimmungen des Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem; einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage übernommen wurde, werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen, an Nichtunternehmer und unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Die Reiseleistung ist, auch wenn im Rahmen einer Reise Lieferungen (Verpflegung) erbracht werden, stets als sonstige Leistung zu behandeln. Mehrere Reiseleistungen (z.B. Beförderung, Unterkunft und Verpflegung) gelten hiebei stets als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 23 Abs. 2 UStG 1994). Bemessungsgrundlage ist abweichend von § 4 nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen dem Reisepreis und den Kosten der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen (§ 23 Abs. 7 leg. cit.).Nach Paragraph 23, UStG 1994, mit dem die Bestimmungen des Artikel 26, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem; einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage übernommen wurde, werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen, an Nichtunternehmer und unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Die Reiseleistung ist, auch wenn im Rahmen einer Reise Lieferungen (Verpflegung) erbracht werden, stets als sonstige Leistung zu behandeln. Mehrere Reiseleistungen (z.B. Beförderung, Unterkunft und Verpflegung) gelten hiebei stets als eine einheitliche sonstige Leistung (Paragraph 23, Absatz 2, UStG 1994). Bemessungsgrundlage ist abweichend von Paragraph 4, nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen dem Reisepreis und den Kosten der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen (Paragraph 23, Absatz 7, leg. cit.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150108.X01Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015