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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §257;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0030Rechtssatz
§ 70b ASVG räumt nur "den Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen" ein Rückforderungsrecht ein. Mit dem Begriff "anspruchsberechtigte Hinterbliebene" in § 70b ASVG sind Witwen (Witwer) oder Waisen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension gemeint (vgl. § 257 ASVG), nämlich unter der Annahme, dass eine Eigenpension gar nicht angefallen ist, sodass sich erst bei Anfall der Hinterbliebenenpension herausstellt, dass die Nachzahlung sich nicht auf die Pensionshöhe auswirkt. Dies gilt der Sache nach auch für Versicherungsfälle, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt und in denen gemäß § 607 Abs. 3 ASVG nur der/die Versicherte/n bzw. der/die Leistungsbezieher die Beitragserstattung nach den dort näher dargestellten Regeln beantragen kann.Paragraph 70 b, ASVG räumt nur "den Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen" ein Rückforderungsrecht ein. Mit dem Begriff "anspruchsberechtigte Hinterbliebene" in Paragraph 70 b, ASVG sind Witwen (Witwer) oder Waisen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension gemeint vergleiche Paragraph 257, ASVG), nämlich unter der Annahme, dass eine Eigenpension gar nicht angefallen ist, sodass sich erst bei Anfall der Hinterbliebenenpension herausstellt, dass die Nachzahlung sich nicht auf die Pensionshöhe auswirkt. Dies gilt der Sache nach auch für Versicherungsfälle, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt und in denen gemäß Paragraph 607, Absatz 3, ASVG nur der/die Versicherte/n bzw. der/die Leistungsbezieher die Beitragserstattung nach den dort näher dargestellten Regeln beantragen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080029.X01Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010