RS Vwgh 2010/3/22 2006/15/0284

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei einer zulässigen Anwendung des § 162 BAO - im Beschwerdefall ist die Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht für rechtswidrig zu erkennen, weil die Versuche einer stichprobenartigen Überprüfung vorgelegter Kassaausgangsbelege in nahezu sämtlichen Fällen ergebnislos geblieben sind - bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen (Schulden) nach § 184 leg. cit. kein Raum.Bei einer zulässigen Anwendung des Paragraph 162, BAO - im Beschwerdefall ist die Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht für rechtswidrig zu erkennen, weil die Versuche einer stichprobenartigen Überprüfung vorgelegter Kassaausgangsbelege in nahezu sämtlichen Fällen ergebnislos geblieben sind - bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen (Schulden) nach Paragraph 184, leg. cit. kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150284.X02

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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