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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Bei einer zulässigen Anwendung des § 162 BAO - im Beschwerdefall ist die Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht für rechtswidrig zu erkennen, weil die Versuche einer stichprobenartigen Überprüfung vorgelegter Kassaausgangsbelege in nahezu sämtlichen Fällen ergebnislos geblieben sind - bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen (Schulden) nach § 184 leg. cit. kein Raum.Bei einer zulässigen Anwendung des Paragraph 162, BAO - im Beschwerdefall ist die Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht für rechtswidrig zu erkennen, weil die Versuche einer stichprobenartigen Überprüfung vorgelegter Kassaausgangsbelege in nahezu sämtlichen Fällen ergebnislos geblieben sind - bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen (Schulden) nach Paragraph 184, leg. cit. kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150284.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010