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20/02 FamilienrechtRechtssatz
Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt (Hinweis E 24. September 2009, 2009/18/0291) oder die Scheinehepartnerin gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft worden ist.Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt (Hinweis E 24. September 2009, 2009/18/0291) oder die Scheinehepartnerin gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 bestraft worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180034.X01Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010