RS Vwgh 2010/3/23 2010/18/0034

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §117;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt (Hinweis E 24. September 2009, 2009/18/0291) oder die Scheinehepartnerin gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft worden ist.Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt (Hinweis E 24. September 2009, 2009/18/0291) oder die Scheinehepartnerin gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 bestraft worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180034.X01

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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