Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Für den Bereich der WAO gilt, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, VwSlg 7440 F/1999, auch zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO aus.Für den Bereich der WAO gilt, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, VwSlg 7440 F/1999, auch zur Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009130094.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010