RS Vwgh 2010/3/23 2009/13/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2010
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Für den Bereich der WAO gilt, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, VwSlg 7440 F/1999, auch zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO aus.Für den Bereich der WAO gilt, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, VwSlg 7440 F/1999, auch zur Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009130094.X01

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten